Allgemeinen Geschäftsbedingungen

LGS Installationen GmbH

1. Geltungsbereich:

1.1 Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen.

1.2 Bauvertragsnorm ÖNORM B 2110, in unserer Firma aufliegend.

2. Angebote und Kostenschätzungen:

2.1 Angebote und Kostenschätzungen sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet oder weitergeleitet werden.

3. Angebote und Kostenschätzungen:

3.1 Angebote werden nur schriftlich (per Post oder E-Mail) erteilt.

3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen:

An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.

5. Preise:

5.1 Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den

a) Lohnkosten und/oder

b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien,

sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.

6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:

6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.

6.3 Werden seitens des Auftraggebers bestellte Ware und Geräte retourniert, wird eine Manipulationsgebühr von 30 % des Warenwertes in Rechnung gestellt!

7. Leistungsausführung:

7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas-, Wasser- u. Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.

7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- u. Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.

7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nachdringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.

7.6 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten und hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.

8. Leistungsfristen und -termine:

8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.

8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der "garantierten" oder "fix" zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die Verzögerung gemäß 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.

9. Verrechnung:

Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, und mit einem Zuschlag für Form-, Dicht- und Verbindungsstücke separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs ist gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre anzunehmen; das Ausmaß der Isolierung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1m bleiben unberücksichtigt.

10. Beigestellte Waren:

10.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 20% Prozent von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.

10.2 Vom Auftragnehmer beigestellte Geräte und sonstige Materialien obliegen der Vollständigkeits-, Funktionspflicht und Prüfung einer eventuellen Beschädigung seitens des Auftragnehmers. Die Ware ist vom Auftragnehmer zu verbringen bzw. Verpackungsmaterialien selbst zu entsorgen.

10.3 Für bauseits beigestellte Geräte oder sonstige Materialien werden Montagen nach aktueller LGS-Stundensatzerhebung in Rechnung gestellt.

10.4 Um den österreichischen Hygienestandards zu entsprechen, werden für beigestellte Ware ausschließlich Produkte mit ÖVGW-Kennzeichnung oder dem Stand der Technik entsprechende Produkte eingebaut!

10.5 Für vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien übernimmt LGS keine Gewährleistung am Produkt (gemäß Produkthaftungsgesetz)!

11. Zahlung:

11.1 Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten.

11.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2. ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.

11.3 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.

11.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind, oder die Forderung des Auftraggebers vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.

12. Eigentumsvorbehalt:

12.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

12.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände gemäß 11.3. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

12.3 Für die Demontage der Ware und Geräte, wird eine Manipulationsgebühr von 30 % und die erneute Montage laut Aufwand in Regie in Rechnung gestellt!

13. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):

13.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden

a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler anzusehen, sowie

b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich;

solche Schäden (a + b) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

13.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

14. Gewährleistung:

14.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen (formlose Übernahme), so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.

15. Schadenersatz:

15.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und für den verschuldeten Mangel.

15.2 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache / des Werkes verlangen. Nur dann wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.

15.3 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.

15.4 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.

15.5 Beschädigungen etwaiger Art am Objekt als solches, sowie an Einrichtungsgegenstände, Bodenbeläge u. dgl. sind unmittelbar (sofort) mit Fotos zu dokumentieren und schriftlich an unsere Geschäftsführung weiterzuleiten!

16. Produkthaftung:

16.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

17. Pauschalen:

17.1 Bei Service- und Wartungsarbeiten und / oder Umbau- und Sanierungsarbeiten werden zusätzlich KFZ-Pauschalen je nach Zone in Rechnung gestellt. Hinweis: Wegstrecke ist Montagezeit (An- und Abfahrt vom Lager LGS – zum Erfüllungsort und retour).

17.2 Parkgebühren und / oder Ausnahmegenehmigungen für Ladetätigkeit werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

17.3 Für Montage notwendige Elektro- und Spezialwerkzeuge sowie Prüf- und Messgeräte wird eine Pauschale in Rechnung gestellt.

17.4 Stundensätze für Montagen bei Service- und Wartungsarbeiten und / oder Umbau- und Sanierungsarbeiten werden lt. aktueller Stundensatzerhebung (mit und ohne Materialanteil) mit entsprechenden Stundensätzen in Rechnung gestellt.

18. Entsorgung:

18.1 Entsorgung von Bauschutt und Restmaterialien, Verpackungsmaterial, Sondermüll und gefährliche Abfallstoffe werden separat in Rechnung gestellt.

19. Erfüllungsort:

19.1 Erfüllungsort ist Salzburg (Sitz des Auftragnehmers, Aignerstr. 56b, 5026 Salzburg).

19.2 Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird die Zuständigkeit des sachlich für den Erfüllungsort zuständigen Gerichtes, sowie die Anwendung österreichischen Rechtes vereinbart. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Wareneinkauf wird ausgeschlossen.

Stand: September 2020